Name des Unternehmens
AGP Cool.Ing FlexCo
Eingetragener Firmensitz
Friedlgasse 29/1, 1190 Wien
Kontaktinformationen
office@agp-cooling.at
+43 664 4215444
Firmenbuchnummer
FN 650325k
Umsatzsteuer-Nr.
ATU81918212
ALLGEMEINE VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN der AGP – Cool.Ing FlexCo
1. Allgemein:
Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und künftig abzuschließenden Geschäfte zwischen dem Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber
(AG) auch für etwaige Nach- oder Ersatzteillieferungen und bilden einen integrierenden
Bestandteil der Kostenvoranschläge, Angebote und Rechnungen des Auftragnehmers.
Abweichende allgemeine Vertragsbedingungen des Vertragspartners (AG) sind nur nach
schriftlicher Bestätigung durch den AN bindend. Änderungen und Abweichungen von den
nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.
2. Angebote:
Angebote des AN sind freibleibend. Übermittelte Unterlagen wie Prospekte, Datenblätter,
technische Angaben, Maße und Gewichte sind branchenübliche Richtwerte. Der AN behält sich
daher vor auch nach Vertragsabschluss technische Änderungen an bestellten Lieferungen
vorzunehmen. Verträge zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber kommen erst mit
Absenden der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AN zustande. Rechte des AG aus
diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
3. Schutz von Plänen und Unterlagen:
Sämtliche Entwürfe, Planungsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen
bleiben geistiges Eigentum des AN. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN.
4. Preise:
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart, durchwegs für Lieferungen und Abrufung vom
Lager, exklusive Versicherung, Verpackung und Mehrwertsteuer.
5. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Mahnspesen:
Die Zahlung ist, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, auf das auf dem
Firmenpapier genannte Konto netto ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden
Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Kosten des Bankkontokorrentkredites einschl. aller
Nebengebühren sowie Ersatz der außergerichtlichen Inkassospesen fällig. Mit schuldbefreiender
Wirkung kann nur auf die auf den verwendeten Geschäftspapieren angegebenen Bankkonten
oder an Personen mit schriftlicher Inkassovollmacht geleistet werden. Eine Aufrechnung mit
bestrittenen Gegenforderungen ist unzulässig. Für den Fall der Vereinbarung der Abstattung des
Rechnungsbetrages in Teilzahlungen gilt Terminverlust für den Fall des Verzuges mit einer
Teilzahlung als vereinbart. Für den Falle des Zahlungsverzuges des AG hinsichtlich einer
Forderung des AN wird die Fälligkeit sämtlicher allenfalls bestehender weiterer Forderungen des
AN vereinbart. Abrechnungen gelten unter Vorbehalt des Irrtums. Das Recht auf
Geltendmachung des durch den Zahlungsverzug entstandenen Schadens bleibt hievon
unberührt.
6. Lieferumfang:
Dieser geht aus der Auftragsbestätigung hervor. Die für die Geräte notwendigen
Versorgungsleitungen sind bauseits zu erstellen. Bodenabsenkungen, Druckluftbelüftungen und
sonstige technische Belange soweit nicht anders vereinbart ist bauseits durchzuführen. Das
Anschließen der Geräte muss, falls nicht anders vereinbart, durch konzessionierte Installations-
Unternehmen auf Kosten des Bestellers durchgeführt werden. Bei allen Montagen die vom AN
vorgenommen werden wird vorausgesetzt, dass sämtliche Stemm-, Verputz-, Maler- und
Maurerarbeiten und derartige von dritter Seite zu leistende Arbeiten sowie
Tauwasserableitungen, Elektro- und Wasseranschlüsse nicht vom AN zu leisten sind.
Kostenbeteiligung des AN für Bau, Strom, Wasser, Sanitäreinrichtungen, Abfall,
Schuttentsorgung und Reinigung ist ausgeschlossen.
7. Lieferfrist:
Wird die Lieferfrist nicht eingehalten, kann der AG deswegen den Auftrag nicht annullieren und
hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Der AN wird erst durch die
Ansetzung einer auf mindestens 2 Monate bemessenen Nachfrist in Lieferverzug versetzt. Wird
auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so ist der AG berechtigt, sofern er dies unverzüglich
erklärt, auf die nachträgliche Lieferung zu verzichten oder vom Vertrag zurückzutreten. In beiden
Fällen ist der AN zur Herausgabe der erhaltenen Anzahlung ohne Zinsen verpflichtet unter
Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche des AG. Die Lieferungs- und Nachfrist ruht
solange der Betrieb der Herstellerfirma oder des AN wegen Streiks, Aussperrungen,
Transporthindernissen, Betriebsunterbrechungen zufolge höherer Gewalt, staatlicher
Maßnahmen oder Unruhen stillgelegt ist.
8. Annahme:
Weigert sich der AG das Kaufobjekt zum festgesetzten Zeitpunkt abzunehmen, so ist die AN
berechtigt eine Nachfrist von 8 Tagen zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist steht dem
AN die Wahl zwischen den beiden nachfolgenden Möglichkeiten zu:
a) Hinterlegung auf Gefahr und Kosten des Käufers am Ort wo sich die Sache befindet.
Geltendmachung des vertraglichen Kaufpreises zuzüglich anfallender Kosten.
b) Rücktritt vom Vertrag, wobei mindestens 30 % des Verkaufspreises von der AN als
konventionsweise vereinbarter Schadenersatz beansprucht werden können. Der Nachweis eines
größeren Schadens bleibt dem AN vorbehalten.
9. Eigentumsvorhalt:
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher auch künftig entstehender
Forderungen Eigentum des AN. Kommt der AG seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht
ordnungsgemäß nach, ist der AN berechtigt, die in seinem Eigentum stehenden Gegenstände auf
Kosten sowie ohne Wissen und Einvernehmen des AG zurückzuholen und sich zu diesem Zweck
auf angemessene Weise Zutritt zu seinem Eigentum zu verschaffen. Der AG erklärt sich hiermit
ausdrücklich einverstanden und verzichtet ausdrücklich auf jegliche Besitzstörungsansprüche.
10. Änderungen und Stornierungen von Bestellungen:
Bestellungsänderungen und Stornierungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AN.
Da der AN die zu liefernden Waren nicht selbst erzeugt, ist er berechtigt vom Kaufvertrag
zurückzutreten, ohne dem AG dafür Schadenersatz leisten zu müssen, wenn sich beim AN
unverschuldet Schwierigkeiten bei der Herstellung durch den Erzeuger oder Beschaffung der
Waren ergeben. Insbesondere haftet der AN nicht für Verzögerungen bzw. Nichtlieferungen
infolge höherer Gewalt, wie zum Beispiel Streik, politischer Auseinandersetzungen, extreme
Witterungsbedingungen. Bei unbegründetem Rücktritt durch den AG ist der AN nach eigener
Wahl berechtigt, entweder Erfüllung oder 30 % des Kaufpreises als Stornogebühr zu verlangen
oder Schadenersatz geltend zu machen.
11. Rügepflicht:
Erkennbare Mängel der gelieferten Ware sind bei der Übernahme zu rügen, andernfalls gilt die
Ware als vorbehaltlos übernommen. Ebenso sind allfällige Mehr- oder Minderlieferungen sofort
bei Übernahme zu rügen, andernfalls die gelieferte Stückzahl anerkannt wird. Sollte der Mangel
erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden können, so ist die Rüge unverzüglich
durchzuführen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen.
12. Gewährleistung, Garantie, Produkthaftung, Schadenersatz:
Der AN ist berechtigt und verpflichtet innerhalb von einem Jahr ab Übernahme der Ware bzw.
Erkennbarkeit des Mangels ordnungsgemäß als mangelhaft gerügte Mängel nach seiner Wahl
durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Ausgetauschte Teile sind vom AG porto- und
frachtfrei an den AN zu übermitteln. Sonstige Gewährleistungsansprüche, insbesondere allfällige
Preisminderungsansprüche, werden einvernehmlich ausgeschlossen. Jeglicher
Gewährleistungsanspruch gilt für den Fall ausgeschlossen, dass Reparaturen oder sonstige
Veränderungen bzw. unsachgemäße Handhabung durch den AG oder Dritte vorgenommen
wurden, sowie für den Fall, dass die Betriebsanleitung des Herstellers oder AN nicht befolgt
wurde. Der AN haftet auch nicht für natürlichen Verschleiß, Glasbruch und Teile welche starker
Abnutzung unterworfen sind, wie Messer, Feder, Gummi und dergleichen. Lehnt der AG die vom
AN als erforderlich erachteten Reparatur/Austauschmaßnahmen ab, gelten weitere
Gewährleistungsansprüche ab diesem Zeitpunkt hiermit einverständlich als ausgeschlossen.
Eine Garantie wird, sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart, nicht gewährt. Sollte eine
Garantie der Herstellerfirma vorliegen und vom AN an den AG weitergegeben werden, sind
allfällige Ansprüche aus der Garantie direkt an den Hersteller zu richten. Eine Haftung des AN aus
der Garantie besteht nicht. Für den Fall, dass sich Beanstandungen als ungerechtfertigt
erweisen, ist der AG verpflichtet dem AN alle daraus entstandenen Kosten zu ersetzen. Die
Schadenersatzpflicht des AN wird für Schäden aus vorsätzlichem oder grob verschuldetem
Verhalten beschränkt. Eine Haftung des AN für allfällige beim AG oder Dritten eintretende
Mangelfolgeschäden wird einvernehmlich ausgeschlossen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des AN.
14. Rechtsfall:
Es gilt österreichisches Recht.