Impressum

Name des Unternehmens

AGP Cool.Ing FlexCo

Eingetragener Firmensitz

Friedlgasse 29/1, 1190 Wien

Kontaktinformationen

office@agp-cooling.at

+43 664 4215444

Firmenbuchnummer

FN 650325k

Umsatzsteuer-Nr.

ATU81918212

 

ALLGEMEINE VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN der AGP – Cool.Ing FlexCo

1. Allgemein:

Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen

und künftig abzuschließenden Geschäfte zwischen dem Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber

(AG) auch für etwaige Nach- oder Ersatzteillieferungen und bilden einen integrierenden

Bestandteil der Kostenvoranschläge, Angebote und Rechnungen des Auftragnehmers.

Abweichende allgemeine Vertragsbedingungen des Vertragspartners (AG) sind nur nach

schriftlicher Bestätigung durch den AN bindend. Änderungen und Abweichungen von den

nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.

2. Angebote:

Angebote des AN sind freibleibend. Übermittelte Unterlagen wie Prospekte, Datenblätter,

technische Angaben, Maße und Gewichte sind branchenübliche Richtwerte. Der AN behält sich

daher vor auch nach Vertragsabschluss technische Änderungen an bestellten Lieferungen

vorzunehmen. Verträge zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber kommen erst mit

Absenden der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AN zustande. Rechte des AG aus

diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

3. Schutz von Plänen und Unterlagen:

Sämtliche Entwürfe, Planungsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen

bleiben geistiges Eigentum des AN. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe,

Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN.

4. Preise:

Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart, durchwegs für Lieferungen und Abrufung vom

Lager, exklusive Versicherung, Verpackung und Mehrwertsteuer.

5. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Mahnspesen:

Die Zahlung ist, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, auf das auf dem

Firmenpapier genannte Konto netto ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden

Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Kosten des Bankkontokorrentkredites einschl. aller

Nebengebühren sowie Ersatz der außergerichtlichen Inkassospesen fällig. Mit schuldbefreiender

Wirkung kann nur auf die auf den verwendeten Geschäftspapieren angegebenen Bankkonten

oder an Personen mit schriftlicher Inkassovollmacht geleistet werden. Eine Aufrechnung mit

bestrittenen Gegenforderungen ist unzulässig. Für den Fall der Vereinbarung der Abstattung des

Rechnungsbetrages in Teilzahlungen gilt Terminverlust für den Fall des Verzuges mit einer

Teilzahlung als vereinbart. Für den Falle des Zahlungsverzuges des AG hinsichtlich einer

Forderung des AN wird die Fälligkeit sämtlicher allenfalls bestehender weiterer Forderungen des

AN vereinbart. Abrechnungen gelten unter Vorbehalt des Irrtums. Das Recht auf

Geltendmachung des durch den Zahlungsverzug entstandenen Schadens bleibt hievon

unberührt.

6. Lieferumfang:

Dieser geht aus der Auftragsbestätigung hervor. Die für die Geräte notwendigen

Versorgungsleitungen sind bauseits zu erstellen. Bodenabsenkungen, Druckluftbelüftungen und

sonstige technische Belange soweit nicht anders vereinbart ist bauseits durchzuführen. Das

Anschließen der Geräte muss, falls nicht anders vereinbart, durch konzessionierte Installations-

Unternehmen auf Kosten des Bestellers durchgeführt werden. Bei allen Montagen die vom AN

vorgenommen werden wird vorausgesetzt, dass sämtliche Stemm-, Verputz-, Maler- und

Maurerarbeiten und derartige von dritter Seite zu leistende Arbeiten sowie

Tauwasserableitungen, Elektro- und Wasseranschlüsse nicht vom AN zu leisten sind.

Kostenbeteiligung des AN für Bau, Strom, Wasser, Sanitäreinrichtungen, Abfall,

Schuttentsorgung und Reinigung ist ausgeschlossen.

7. Lieferfrist:

Wird die Lieferfrist nicht eingehalten, kann der AG deswegen den Auftrag nicht annullieren und

hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Der AN wird erst durch die

Ansetzung einer auf mindestens 2 Monate bemessenen Nachfrist in Lieferverzug versetzt. Wird

auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so ist der AG berechtigt, sofern er dies unverzüglich

erklärt, auf die nachträgliche Lieferung zu verzichten oder vom Vertrag zurückzutreten. In beiden

Fällen ist der AN zur Herausgabe der erhaltenen Anzahlung ohne Zinsen verpflichtet unter

Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche des AG. Die Lieferungs- und Nachfrist ruht

solange der Betrieb der Herstellerfirma oder des AN wegen Streiks, Aussperrungen,

Transporthindernissen, Betriebsunterbrechungen zufolge höherer Gewalt, staatlicher

Maßnahmen oder Unruhen stillgelegt ist.

8. Annahme:

Weigert sich der AG das Kaufobjekt zum festgesetzten Zeitpunkt abzunehmen, so ist die AN

berechtigt eine Nachfrist von 8 Tagen zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist steht dem

AN die Wahl zwischen den beiden nachfolgenden Möglichkeiten zu:

a) Hinterlegung auf Gefahr und Kosten des Käufers am Ort wo sich die Sache befindet.

Geltendmachung des vertraglichen Kaufpreises zuzüglich anfallender Kosten.

b) Rücktritt vom Vertrag, wobei mindestens 30 % des Verkaufspreises von der AN als

konventionsweise vereinbarter Schadenersatz beansprucht werden können. Der Nachweis eines

größeren Schadens bleibt dem AN vorbehalten.

9. Eigentumsvorhalt:

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher auch künftig entstehender

Forderungen Eigentum des AN. Kommt der AG seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht

ordnungsgemäß nach, ist der AN berechtigt, die in seinem Eigentum stehenden Gegenstände auf

Kosten sowie ohne Wissen und Einvernehmen des AG zurückzuholen und sich zu diesem Zweck

auf angemessene Weise Zutritt zu seinem Eigentum zu verschaffen. Der AG erklärt sich hiermit

ausdrücklich einverstanden und verzichtet ausdrücklich auf jegliche Besitzstörungsansprüche.

10. Änderungen und Stornierungen von Bestellungen:

Bestellungsänderungen und Stornierungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AN.

Da der AN die zu liefernden Waren nicht selbst erzeugt, ist er berechtigt vom Kaufvertrag

zurückzutreten, ohne dem AG dafür Schadenersatz leisten zu müssen, wenn sich beim AN

unverschuldet Schwierigkeiten bei der Herstellung durch den Erzeuger oder Beschaffung der

Waren ergeben. Insbesondere haftet der AN nicht für Verzögerungen bzw. Nichtlieferungen

infolge höherer Gewalt, wie zum Beispiel Streik, politischer Auseinandersetzungen, extreme

Witterungsbedingungen. Bei unbegründetem Rücktritt durch den AG ist der AN nach eigener

Wahl berechtigt, entweder Erfüllung oder 30 % des Kaufpreises als Stornogebühr zu verlangen

oder Schadenersatz geltend zu machen.

11. Rügepflicht:

Erkennbare Mängel der gelieferten Ware sind bei der Übernahme zu rügen, andernfalls gilt die

Ware als vorbehaltlos übernommen. Ebenso sind allfällige Mehr- oder Minderlieferungen sofort

bei Übernahme zu rügen, andernfalls die gelieferte Stückzahl anerkannt wird. Sollte der Mangel

erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden können, so ist die Rüge unverzüglich

durchzuführen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen.

12. Gewährleistung, Garantie, Produkthaftung, Schadenersatz:

Der AN ist berechtigt und verpflichtet innerhalb von einem Jahr ab Übernahme der Ware bzw.

Erkennbarkeit des Mangels ordnungsgemäß als mangelhaft gerügte Mängel nach seiner Wahl

durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Ausgetauschte Teile sind vom AG porto- und

frachtfrei an den AN zu übermitteln. Sonstige Gewährleistungsansprüche, insbesondere allfällige

Preisminderungsansprüche, werden einvernehmlich ausgeschlossen. Jeglicher

Gewährleistungsanspruch gilt für den Fall ausgeschlossen, dass Reparaturen oder sonstige

Veränderungen bzw. unsachgemäße Handhabung durch den AG oder Dritte vorgenommen

wurden, sowie für den Fall, dass die Betriebsanleitung des Herstellers oder AN nicht befolgt

wurde. Der AN haftet auch nicht für natürlichen Verschleiß, Glasbruch und Teile welche starker

Abnutzung unterworfen sind, wie Messer, Feder, Gummi und dergleichen. Lehnt der AG die vom

AN als erforderlich erachteten Reparatur/Austauschmaßnahmen ab, gelten weitere

Gewährleistungsansprüche ab diesem Zeitpunkt hiermit einverständlich als ausgeschlossen.

Eine Garantie wird, sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart, nicht gewährt. Sollte eine

Garantie der Herstellerfirma vorliegen und vom AN an den AG weitergegeben werden, sind

allfällige Ansprüche aus der Garantie direkt an den Hersteller zu richten. Eine Haftung des AN aus

der Garantie besteht nicht. Für den Fall, dass sich Beanstandungen als ungerechtfertigt

erweisen, ist der AG verpflichtet dem AN alle daraus entstandenen Kosten zu ersetzen. Die

Schadenersatzpflicht des AN wird für Schäden aus vorsätzlichem oder grob verschuldetem

Verhalten beschränkt. Eine Haftung des AN für allfällige beim AG oder Dritten eintretende

Mangelfolgeschäden wird einvernehmlich ausgeschlossen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des AN.

14. Rechtsfall:

Es gilt österreichisches Recht.

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